Abbruchkosten des alten als Herstellungskosten eines neuen Gebäudes

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Restwert von Gebäuden, die in den Streitjahren abgebrochen wurden, und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden durften oder aufgrund einer bei der Überführung der Gebäude in das Betriebsvermögen der Klägerin gegebenen Abbruchabsicht zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören (Az. 10 K 2708/15 F).
Quelle: Abbruchkosten des alten als Herstellungskosten eines neuen Gebäudes