Der BFH entschied, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Dabei sei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme (Az. II R 26/16).
Quelle: BFH: Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung