Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B in den Gemeinden Eppenbrunn und Kröppen durch Kreisverwaltung Südwestpfalz nicht zu beanstanden

Laut VG Neustadt war die Kreisverwaltung Südwestpfalz berechtigt, gegenüber den Ortsgemeinden Eppenbrunn und Kröppen per kommunalaufsichtlicher Verfügung den Hebesatz für die Grundsteuer B im Wege der Ersatzvornahme durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 von bisher 365 v. H. auf 385 v. H. festzusetzen (Az. 3 L 476/16.NW, 3 L 477/16.NW, 3 L 485/16.NW, 3 L 486/16.NW).
Quelle: Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer B in den Gemeinden Eppenbrunn und Kröppen durch Kreisverwaltung Südwestpfalz nicht zu beanstanden