Umsatzsteuervoranmeldung (Quartalsszahler)

In der nachfolgenden Liste finden Sie für den ausgewählten Zeitraum alle Abgabetermine und Zahlungsfristen für die Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung, zusammenfassenden Meldungen, Einkommensteuererklärung, Vorauszahlungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuererklärung, Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und Vorauszahlungen für die Grundsteuer. Dabei ist bereits berücksichtigt, ob ein Feiertag oder Wochenende den Stichtag nach hinten schiebt.

Achtung: Wenn Sie die nötigen Erklärungen nicht fristgerecht abgeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Wenn Sie die Zahlungsfrist überziehen, sind Säumniszuschläge fällig – schon ab dem ersten Tag. In der Regel betragen diese 1% pro Monat von dem auf 50,- € abgerundeten Betrag.

Bitte beachten Sie, dass eine Überweisung bis zu 3 Tage benötigen kann, bis das Geld auf dem Konto des Finanzamts ist. Zum Fälligkeitstermin muss das Geld vorliegen. Schecks gelten erst 3 Tage nach dem Eingang als wirksam geleistet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Alle Steuertermine als iCal feed
Alle Steuertermine als RSS feed

Stichtag
09.04.2017
Ganztägig


Elektronisch Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung

Die Voranmeldungen für die Umsatzsteuer (USt) sind elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln, und zwar mit derElster-Software. “Elster” steht für “ELektronische STeuerERklärung”. Die Software ist in jedem Finanzamt auf CD erhältlich oder im Internet als Download.

Mehr Zeit durch Dauerfristverlängerung.

Um zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat mehr Zeit zu gewinnen, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Maßgebend sind dann immer die Termine des jeweiligen Folgemonats. Dies empfiehlt sich vor allem für Quartalszahler, weil sich für sie außer dem Aufschub nichts ändert. Monatszahler hingegen müssen eine Sondervorauszahlung leisten, wenn sie ihre Frist dauerhaft verlängern lassen. Infos und Beispiel unter obigem Link.

Schonfrist

Erklärung: An diesem Termin (Ende der Schonfrist) muss die fällige Steuer spätestens auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben sein. Danach berechnet das Finanzamt Verspätungszuschlag.

Für die Zahlung per Überweisung oder Scheck rechnet gewährt das Finanzamt 3 Tage Schonfrist