Energiesteuer

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung bestimmter Waren als Kraft- oder Heizstoff innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert.

Allgemeines

Die Energiesteuer wird im Regelfall beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher abgewälzt. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben und stellt eine wichtige Einnahmequelle des Bundes dar.

Das Energiesteuergesetz bestimmt, welche Waren besteuert werden. Danach unterliegen insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie – im Falle einer Zweckbestimmung als Kraft- oder Heizstoff – auch Biodiesel und Pflanzenöl der Energiesteuer.

Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich.

Als Besonderheit wird leichtes Heizöl zur Verhinderung von Missbrauch als Kraftstoff mit Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet (sog. “Verdieselung”).

Ferner sieht das Energiesteuergesetz eine Reihe von Steuerbegünstigungen vor. Diese Steuerbegünstigungen werden entweder in Form einer vollständigen Steuerfreiheit oder einer vollständigen oder teilweisen nachträglichen Entlastung von der Energiesteuer gewährt.

Sie ergeben sich zum Teil aus der unmittelbaren Umsetzung von Vorgaben des Unionsrechts (z.B. die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zur Herstellung, Instandhaltung und zum Betrieb von Wasser- und Luftfahrzeugen oder die teilweise Entlastung von der Energiesteuer für in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Stromerzeugungsanlagen eingesetzte Energieerzeugnisse), oder z.B. aus dem Bestreben des Gesetzgebers, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten (z.B. teilweise Entlastung von der Energiesteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft).

Die Förderung von Biokraftstoffen ist dagegen – mittlerweile nahezu vollständig – von einer steuerrechtlichen auf eine ordnungsrechtliche Förderung über die sog. Biokraftstoffquote umgestellt worden.

Geschichtliche Entwicklung

Mit dem Vordringen des Erdöls im 19. Jahrhundert wurde dieses in Deutschland ab 1879 zunächst durch den “Petroleumszoll” des Reiches steuerlich erfasst. Als 1930 in der Weltwirtschaftskrise der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden musste, wurde als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer eingeführt. 1936 erstmals stark erhöht, wurde sie 1939 auf Dieselöl, 1951 auf bestimmte Produkte der Petrochemie und 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt. Der Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer mit Steuersätzen ausgestaltet ist, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelten. Die Besteuerung des Heizöls wurde als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik eingeführt und sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt erleichtern und zur Erschließung neuer Energieträger beitragen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen