Erhebungsverfahren

Als Erhebungsverfahren (§§ 218 AO ff.) wird der Teil des Besteuerungsverfahrens bezeichnet, in dem die zuvor festgesetzte Steuer durch das Finanzamt erhoben oder erstattet wird. Steuern können nur erhoben werden, wenn sie entstanden, festgesetzt und fällig sind. In dem Abschnitt über das Erhebungsverfahren in der AO ist beispielsweise normiert, wann eine Steuer fällig, unter welchen Bedingungen eine Steuer gestundet oder erlassen werden kann, wann die Verjährung des Steueranspruchs eintritt oder wann Säumniszuschläge bei verspäteter Entrichtung der fälligen Steuer entstehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen