Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen

Recht auf Amtsermittlung (§ 88 AO): Die Finanzämter haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die steuererheblichen Tatsachen – auch die für den Steuerpflichtgen günstigen – aufzuklären. Dabei bestimmen die Finanzbehörden Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Entscheidung ist der (verfassungsrechtliche) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Ermittlungshandlungen dürfen also zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis stehen. Sie sollen so gewählt werden, dass damit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls ein möglichst geringer Eingriff in die Rechtssphäre des Steuerpflichtigen oder Dritter verbunden ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird begrenzt durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt und der Sachverhalt nicht anderweitig aufgeklärt werden kann, für den Steuerpflichtigen nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden können.

Recht auf rechtliches Gehör (§ 91 AO): Der Steuerpflichtige ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes zu hören, insbesondere dann, wenn im Verwaltungsakt nicht unwesentlich von den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinen Ungunsten abgewichen wird. Die Anhörungspflicht besteht dabei aber nur hinsichtlich der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Keine Anhörungspflicht besteht, wenn die Finanzbehörde einen (unstreitigen) Sachverhalt rechtlich anders als der Steuerpflichtige beurteilt. Eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung kann nach Erlass des Steuerbescheids nachgeholt und die Fehlerhaftigkeit des Bescheids dadurch geheilt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). Ist die erforderliche Anhörung unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts durch den Steuerpflichtigen versäumt worden, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i. V. mit § 110 AO), d. h. der Steuerpflichtige ist so zu stellen, als hätte er den Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt.

Recht auf Geheimhaltung (§ 30 ff. AO): Alle „personenbezogenen“ Daten, die der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren offenbart oder die der Finanzbehörde im individuellen Besteuerungsverfahren bekannt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen nicht unerlaubt weitergegeben werden.

Recht auf Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen (§ 347 ff. AO, § 40 ff. FGO): Sämtliche Entscheidungen der Finanzbehörden können mittels Rechtsbehelf (Einspruch bzw. Klage) angefochten und überprüft werden.

Erklärungspflicht: Der Steuerpflichtige ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärung der steuererheblichen Tatsachen verpflichtet.

Mitwirkungspflicht (§ 90 AO): Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts verpflichtet. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) wird durch die Mitwirkungspflichten begrenzt (s. o.).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen