Schwarzarbeit

Mit Schwarzarbeit umgehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten.

Allgemeines

Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleis-tungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Bei-trags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Wer-kleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbst-ständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachge-kommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht er-worben hat,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungs-pflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig be-treibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Ausgenommen sind Dienst- oder Werkleistungen, die

von Angehörigen oder Lebenspartnern,
aus Gefälligkeit,
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbauge-setzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes
erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind (z. B. gegen geringes Entgelt).

Nahezu alle – insbesondere die lohnintensiven Wirtschaftszweige – sind von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen