Vollstreckungsverfahren

Entrichtet der Steuerpflichtige fällige Steuern nicht fristgemäß, können diese vom Finanzamt zwangsweise beigetrieben werden. Grundlage hierfür ist der Steuerbescheid. Die Beitreibung obliegt der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes. Der Steuerbescheid dient dabei als vollstreckbarer Titel. Die Beantragung eines vollstreckbaren Titels bei Gericht ist nicht erforderlich. Folgende Vollstreckungsmöglichkeiten stehen dem Finanzamt zur Verfügung:

  • Vollstreckung in das bewegliche Vermögen mittels Vollziehungsbeamten (Sachpfändung)
  • Vollstreckung in Forderungen (z. B. Kontopfändung)
  • Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung)

Die Vollstreckungsstellen der Finanzämter können auch für die Vollstreckung nichtsteuerlicher Ansprüche anderer staatlicher Stellen (z. B. Bußgelder) zuständig sein, wenn sie durch entsprechende Gesetze oder Rechtsverordnungen hierzu ermächtigt worden sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen