Scheinselbstständigkeit

Das Thema Scheinselbstständigkeit wirft erneut viele Fragen auf, tritt doch zum 01.April 2017 das neue Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetz – auch “Werkvertragsgesetz” genannt – in Kraft. Eine rückwirkende Einstufung als Scheinselbstständiger kann für freiberuflich tätige Spezialisten und kleine Dienstleistungs-Unternehmen eine existenzielle Bedrohung darstellen, ginge sie mit doch meist mit Nachforderungen im Bereich Sozialversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge über einen langen Zeitraum (bis zu mehrere Jahre) einher.

Um auch zukünftig eine rechtssichere und erfolgreiche Zusammenarbeit von Freiberuflichen Experten (etwa IT-Spezialisten) und ihren Auftraggebern zu ermöglichen, finden Sie als Freiberufler oder auch als Auftraggeber hier die wichtigsten Informationen, wie Scheinselbstständigkeit definiert wird, vermieden werden kann und was mögliche Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit sind.

Wie Sie als Freiberufler eine Scheinselbstständigkeit vermeiden können? Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Steuerberater

 

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Grundsätzlich wird zwischen selbstständigen Freiberuflern und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmern unterschieden. Selbstständige Freiberufler arbeiten auf Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen, während ein Arbeitnehmer auf Basis eines Arbeitsvertrages tätig ist. Scheinselbstständige treten im Erwerbsleben als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie aufgrund der Art und Weise ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer sind. Scheinselbstständige gelten in der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Entscheidend für die Einordnung als Freiberufler oder Arbeitnehmer ist neben der vertraglichen Definition der Tätigkeit insbesondere die tatsächliche Durchführung der Arbeit

Faktoren, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten

Einige Kriterien können auf eine erhöhte Gefahr der Scheinselbstständigkeit hindeuten. Diese Kriterien sind nicht abschließend, maßgeblich ist stets die Abwägung der Umstände im Einzelfall. Folgende Kriterien können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen:

  • Geringer Stundenlohn bzw. ein Stundenlohn, den auch ein vergleichbarer Arbeitnehmer für dieselbe Tätigkeit bekommen würde. In der Regel ist der Stundensatz eines freiberuflichen Experten, z.B. im Ingenieurs- oder Softwarebereich um ein vielfaches höher, als der eines Festangestellten. Es muss immer bedacht werden, dass der Freiberufler im Gegensatz zum Arbeitnehmer selbst für seine sozialrechtliche Absicherung, Krankenversicherung und Altersvorsorge sorgen muss.
  • Langer Einsatz (meist über 24 Monate) bei einem Kunden für ein und dasselbe Projekt ohne eine zwischenzeitliche Überprüfung des Status, des Projektes oder der Umstände des Einsatzes des Freiberuflers.
  • Weisungsabhängigkeit: Zeit, Ort, Dauer und Art und Weise der Tätigkeit sind fremdbestimmt
  • Eingliederung in den Betrieb eines Unternehmens wie ein Arbeitnehmer; Beispiele für eine solche Eingliederung sind:
    • Gewähren von Vorteilen, die sonst nur einem Arbeitnehmer zustehen: etwa vergünstigtes Kantinenessen, Firmenwagen, Dienst-Telefon oder Tablet, Tankkarten, Visitenkarten usw.
    • Namensschild an der Bürotür, Emailsignatur wie festangestellte Mitarbeiter

Scheinselbstständigkeit ist ein Thema für Unternehmen

Um aus oben genannten Gründen den Verdacht einer möglichen Scheinselbstständigkeit zu minimieren, gehen etwa manche Unternehmen wie Konzerne oder große Mittelständler dazu über, eine übertrieben anmutende Trennung (auch personell und gar räumlich) von festangestellten Mitarbeitern und den – etwa im IT Bereich aufgrund ihres Expertenwissens dringend benötigten – Freiberuflichen Mitarbeitern (Freelancern) zu betreiben.

So ist es zur Vermeidung möglicher Ansprüche aus Scheinselbstständigkeit etwa nicht unüblich, das freiberufliche Experten per Unterschrift bestätigen müssen, dass sie noch weitere Projekte haben und nur einen gewissen Prozentsatz Ihrer Einnahmen aus dieser freiberuflichen (Haupt-)Tätigkeit erzielen – zumal es Fälle gegeben hat, wo sich freiberufliche Mitarbeiter auf dem Rechtsweg eine Festanstellung erklagen wollten.

Konsequenzen im Falle der Feststellung der Scheinselbstständigkeit

Der sozialversicherungsrechtlichen Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung überprüft oder durch eine Krankenversicherung. Sollte ein Freiberufler rückwirkend als Scheinselbstständiger eingestuft werden, müssen sowohl der Freiberufler als auch der „Arbeitgeber“ die Sozialversicherungsabgaben nachzahlen.

Sollten Sie als Freiberufler oder als Arbeitgeber bereits mit dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit konfrontiert sein, vereinbaren Sie ganz dringend einen Termin mit Ihrem Steuerberater!

 

Was können wir für Sie tun?

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