Steuerberatung für Vereine

Als Steuerberatung für Vereine in Köln und Umgebung machen wir für Ihren Verein gerne die Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer im Rahmen einer Steuererklärung für Vereine. Vereine sind in Deutschland weit verbreitet und bieten den Beteiligten den geeigneten rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmen, Hobbies und Interessen wie Sport, Singen und Brauchtumspflege in der Gemeinschaft zu gestalten.

Vereine genießen besondere steuerliche Vergünstigungen, sobald Sie vom Finanzamt als Gemeinnützig anerkannt wurden, oder auch einem mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen. Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern und Vermögensteuern befreit.

Gemeinnützigkeit von Vereinen und Steuervergünstigungen

Nach der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 sind etwa folgende Vereins-Ziele als Förderung der Allgemeinheit und damit als gemeinnützig anzuerkennen:

  • Vereine zur Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  • Vereine zur Förderung der Religion;
  • Vereine zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  • Vereine zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • Vereine zur Förderung von Kunst und Kultur;
  • Vereine zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • Vereine zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • Vereine zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  • Vereine zur Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • Vereine zur Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • Vereine zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • Vereine zur Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • Vereine zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • Vereine zur Förderung des Tierschutzes;
  • Vereine zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • Vereine zur Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • Vereine zur Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • Vereine zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • Vereine zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  • Vereine zur Förderung der Kriminalprävention;
  • Vereine zur Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  • Vereine zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • Vereine zur Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
  • Vereine zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  • Vereine zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Fragen Sie Ihren Steuerberater, ob Ihr Sportverein, Karnevalsverein, Naturschutzverein, Tierschutzverein, Schützenverein die Voraussetzungen erfüllt, als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden.

Als gemeinnützige Organisation bzw. Körperschaft können in Deutschland neben Vereinen auch Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und sogar gemeinnützige Aktiengesellschaften anerkannt werden, sowie als freigemeinnützig bezeichnete Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege oder Kirchengemeinden unterhalten werden.

Sollte Ihr Verein oder Ihre Körperschaft als gemeinnützig anerkannt sein, genießt er zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, Erleichterungen oder Befreiungen – fragen Sie hierzu Ihren Steuerberatung für Vereine. Wir helfen Ihnen gerne!

Eine Steuerberatung für Vereine berät Sie auch bei der Vereinsgründung, bei der Formulierung der Vereinssatzung und Spendenbescheinigung für Vereine bzw. Spendenquittung für gemeinnützige Vereine.

Als Steuerberater für Vereine können wir Ihnen bei der Steuerklärung helfen. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns!