Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630) am 30. Dezember 2015 haben 76 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Am 30. September 2018 wird der nächste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden. Die “Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten” setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.
Quelle: Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung mit bestimmten Staaten und Hoheitsgebieten