Anwendungsfragen zum InvStG 2018 – Bestimmung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Das BMF hat zur Ermittlung des nach § 20 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 6 – 9 InvStG anwendbaren Teilfreistellungssatzes gegenüber den Verbänden Stellung genommen. Erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen ein Aktienfonds, ein Mischfonds oder ein Immobilienfonds vorliegt, auf den die Teilfreistellung nach § 20 InvStG anzuwenden ist (Az. IV C 1 S-1980-1 / 16 / 10010 :001).
Quelle: Anwendungsfragen zum InvStG 2018 – Bestimmung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes