Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)

Die EU-Kommission hat am 26. Juni 2020 die Genehmigung zum Evaluierungsplan, den die Bundesregierung für das Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgelegt hat, erteilt und beschlossen, dass die Freistellung des FZulG über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus bis sechs Monate nach Ablauf der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) festgelegten Geltungsdauer der AGVO fortbesteht.
Quelle: Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)