Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. So entschied das FG Köln (Az. 14 K 2767/12).
Quelle: Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar