Betrugs- und Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte lösen keine Umsatzsteuer aus

Begeht ein Arbeitnehmer gemeinschaftlich mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte, kann das Finanzamt laut Hessischem Finanzgericht hierfür keine Umsatzsteuer festsetzen (Az. 1 K 2513/12).
Quelle: Betrugs- und Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte lösen keine Umsatzsteuer aus