Laut BFH ist eine Steuerforderung insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist. Liegt diese Verwirklichung nach der Insolvenzeröffnung, so sind sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben, die gemäß § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind (Az. X R 12/12).
Quelle: BFH: Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz