BFH: Vercharterung von Handelsschiffen – Gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG a. F. und somit das zu dieser Vorschrift ergangene Urteil des BFH (Az. IV R 86/88), wonach auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes begünstigt ist, für die Auslegung des § 9 Nr. 3 GewStG analog anzuwenden ist (Az. I R 40/15).
Quelle: BFH: Vercharterung von Handelsschiffen – Gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung