BFH zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Anwendung von § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG ausgeschlossen ist, wenn eine “Vereinnahmung” einer abgetretenen Forderung gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegt (Az. XI R 28/13).
Quelle: BFH zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring