BFH zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Laut BFH unterliegen bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehöre nicht dazu. Sie sei mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern (Az. XI R 11/14).
Quelle: BFH zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen