BFH zur Umsatzsteuer im Freizeitpark

Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf Eintrittsgelder, die für den Einlass in einen Freizeitpark entrichtet wurden, ganz oder teilweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden kann (Az. V R 6/16).
Quelle: BFH zur Umsatzsteuer im Freizeitpark