BFH zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob die erstmals nach Bestandskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids beantragten Aufwendungen für verfallene Optionsscheine im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden können (Az. VIII R 40/15).
Quelle: BFH zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid