Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 4 UStG. So entschied der BFH (Az. V R 1/15).
Quelle: BFH zur Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk