Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Laut FG Köln sind Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht von existenziell wichtiger Bedeutung seien (Az. 3 K 625/17).
Quelle: Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung