BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Online-Händler

Online-Händler müssen die Bescheinigung i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Hierfür können sie das vom BMF veröffentlichte Vordruckmuster USt 1 TJ verwenden. Darauf hat der DStV hingewiesen.
Quelle: BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Online-Händler