Entscheidung über Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften

Das FG Hessen entschied, dass bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden ist und die Geschäfte von vornherein darauf angelegt waren, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen (Az. 4 K 890/17).
Quelle: Entscheidung über Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften