FG Hamburg legt weiteres Verfahren zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften dem Bundesverfassungsgericht vor

Das FG Hamburg hat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Hiervon ist der vorlegende Senat überzeugt (Az. 2 K 245/17).
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