Der EuGH entschied, dass die Mehrwertsteuer bereits geschuldet wird, wenn eine Fluggesellschaft den Fluggast in die Lage versetzt, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen (Rs. C-250/14 und C-289/14).
Quelle: Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig