Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein ausländisches sog. Konsignationslager

Das BMF teilt mit, dass die Angabe “1. Januar 2018” in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 durch die Angabe “1. Januar 2019” ersetzt wird (Az. III C 3 – S-7103-a / 15 / 10001).
Quelle: Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein ausländisches sog. Konsignationslager