Laut FG Düsseldorf scheidet eine Abzweigung des Kindergelds an das Kind selbst aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels Bedürftigkeit des Kindes, entfällt (Az. 16 K 1697/15 AO).
Quelle: Keine Abzweigung des Kindesgelds bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes