Keine Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Laut FG Baden-Württemberg ist die Finanzbehörde nicht berechtigt, die vorübergehende Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sehe keine sog. Ruhendstellung vor. Das Finanzgericht ließ die Revision zu (Az. 11 K 2973/14).
Quelle: Keine Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung