Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe

Das FG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Kirchgeld-Festsetzung, die an eine kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) gerichtet und mit dem Zusammenveranlagungs-Einkommensteuerbescheid für die Eheleute verbunden ist, die Einspruchsfrist nicht gewahrt wird, wenn der Einspruch vom anderen Ehegatten in “Ich”-Form eingelegt worden ist (Az. 3 K 167/15).
Quelle: Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe