Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2020

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro und für ein Frühstück 1,80 Euro. Darauf weist das BMF hin (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :001).
Quelle: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2020