Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Abs. 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA, diese vom BMF mitgeteilte Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-09).
Quelle: Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz