Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Eine Juristische Person des öffentlichen Rechts ist zwar für das Einkommen eines von ihr geführten Betriebs gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Aber die Trägerkörperschaft hat die Möglichkeit, die Gewinne mittels einer Rücklage zu thesaurieren und damit die Steuererhebung zu unterbinden. Das Finanzamt muss bei der Bemessungsgrundlage die von der Klägerin gebildete Rücklage berücksichtigen. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 6 K 2099/13 KE).
Quelle: Rücklagenbildung bei Regiebetrieben