Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

Das FG Münster entschied, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt (Az. 4 K 794/19 F).
Quelle: Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus