Unterschiedliche Steuersätze verteidigt

Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf von Bürgern zugerechnet werden. Mit diesem Hinweis rechtfertigt die Bundesregierung (19/15805) die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, die für verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen 7 % betragen, während für Speisen im Restaurant 19 % anfallen.
Quelle: Unterschiedliche Steuersätze verteidigt