Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Das BMF hebt das Schreiben vom 20.05.2003 auf und verfügt die Nichtanwendbarkeit des Schreibens vom 19.12.1996, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den Grundsätzen der Urteile des BFH vom 08.08.2001 – I R 106/99 – und vom 31.03.2004 – I R 83/03 – entgegenstehen (Az. IV C 2 – S-2742 / 07 / 10004).
Quelle: Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften