Verpflichtung eines Steuerberaters zur Datenüberlassung an die Finanzverwaltung bei gekündigtem Mandat

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Steuerberater auch dann zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines (ehemaligen) Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV eG verpflichtet ist, wenn er gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten Zurückbehaltungsrechte geltend macht (Az. 2 V 95/15).
Quelle: Verpflichtung eines Steuerberaters zur Datenüberlassung an die Finanzverwaltung bei gekündigtem Mandat