Vollprüfung der Aussetzung der Vollziehung im gerichtlichen Eilverfahren

Laut FG Hamburg sind im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren auch dann die gesamten Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO zu prüfen – also grundsätzlich auch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes -, wenn die Finanzbehörde bereits AdV gewährt hat und der Steuerpflichtige sich allein gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung wendet (Az. 1 V 41/16).
Quelle: Vollprüfung der Aussetzung der Vollziehung im gerichtlichen Eilverfahren