Das FG Hamburg hat entschieden, dass die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung ist, die aus der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen ist (Az. 2 K 253/14).
Quelle: Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution grundsätzlich steuerfrei