Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts.

Allgemeines

Der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg. Der Begriff “Inland” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme u.a. des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland sowie der Freizonen des Kontrolltyps I (Freihäfen). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstandes erfasst, gleichgültig, ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird.

Die Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestandes setzt voraus, dass Gegenstände in das Erhebungsgebiet verbracht werden und dieser Vorgang hier der Besteuerung unterliegt, das heißt, im Regelfall eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Entsprechend liegt keine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn sich eine Nichtgemeinschaftsware in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (u.a. Zolllager- oder Versandverfahren) befindet. Unter Gegenständen sind in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, das heißt alle beweglichen Sachen, zu verstehen.

Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer hat den Sinn, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren anzupassen und damit gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen Waren der inländischen Produktion und eingeführten Drittlandswaren herzustellen. Die Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet, sondern beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zollwert des eingeführten Gegenstandes ausgegangen (§ 11 Abs. 1 UStG).

Dem Zollwert müssen im Wesentlichen die für die eingeführten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben (Zoll, sonstige Verbrauchsteuern) und die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, d.h. dem Ort, an dem der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr endet, hinzugerechnet werden.

Der Steuersatz für Wareneinfuhren ist der gleiche wie für Umsätze im Inland (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Er beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage; für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Waren ermäßigt er sich auf 7 Prozent. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Zollvorschriften sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Das gilt insbesondere für die Erfassung, die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung und die Versteuerung eingeführter Drittlandswaren sowie für Einfuhren im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens. Dabei sind bei der Einfuhr von Waren für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer zahlreiche Erleichterungen zugelassen worden.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Historische Entwicklung

Vorläuferin der Einfuhrumsatzsteuer war bis 1967 die Umsatzausgleichsteuer. Sie war 1932, als die allgemeine Umsatzsteuer von 0,85 auf 2 Prozent erhöht wurde, eingeführt worden, um die Vorbelastung des deutschen Herstellers gegenüber der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auszugleichen. Dabei wurde ursprünglich der für Inlandsumsätze geltende Regelsteuersatz von 2 Prozent angewandt, ohne die Mehrfachbelastungen der Inlandsprodukte durch die damalige Mehrphasensteuer zu berücksichtigen.

Als der Regelsteuersatz 1951 auf 4 Prozent erhöht wurde, führte man für verschiedene Waren spezielle Ausgleichsteuersätze ein, die zuletzt zwischen 1 und 10 Prozent betrugen. Die Besteuerungsform der Einfuhren von Gegenständen nach dem System der Mehrwertsteuer ist seit 1. Januar 1968 in Kraft. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG ist seit dem 1. Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen