Minijob

Unter Mini-Jobs versteht man Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich, aus denen ein monatlicher Arbeitsverdienst in Höhe von derzeit maximal 850 Euro erzielt wird. Bei den Mini-Jobs wird unterschieden zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Jobs), Mini-Jobs in Privathaushalten, kurzzeitigen Beschäftigungen (Aushilfsjobs) und Beschäftigungen mit Entgelten innerhalb der Gleitzone (derzeit zwischen 450,01 Euro und 850 Euro).

Begriffsbestimmung

Eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) liegt vor, wenn

aus der Beschäftigung ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von maximal 450 Euro erzielt wird (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
die Beschäftigung auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Jahr begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit vorliegt (kurzfristige Beschäftigung).
Geringfügige Beschäftigungen können sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten ausgeübt werden.

Bei Beschäftigungen mit Entgelten im Bereich von 450,01 Euro und 850 Euro monatlich (sog. Gleitzone) handelt es sich um die sog. Midijobs (Beschäftigungen in der Gleitzone).

Allgemeines

Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom
5. Dezember 2012 wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen die generelle Rentenversicherungspflicht eingeführt. Damit unterliegen diese Beschäftigten grundsätzlich dem vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rentenversicherungspflicht gilt nur für Beschäftigungen, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden.

Darüber hinaus wurde mit diesem Gesetz zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf 450 Euro angehoben. Die Anhebung erfolgte in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung. Gleichzeitig wurde auch die obere Entgeltgrenze der Gleitzone (sog. Midijobs) auf 850 Euro angehoben.

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, gelten Übergangsregelungen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Zum 1. Januar 2013 ist die Einkommensgrenze bei den geringfügig entlohnt Beschäftigten von 400 auf 450 Euro erhöht worden. Bis zu dieser Verdienstgrenze kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben (einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 Prozent des Arbeitsentgelts). Dann fallen für Arbeitnehmer keine Steuern an.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte (einschließlich der geringfügig entlohnt Beschäftigten in Privathaushalten), die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für die Rentenversicherung zahlen die geringfügig entlohnt Beschäftigten im gewerblichen Bereich einen Beitrag in Höhe von 3,9 Prozent. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Im Übrigen ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für den Beschäftigten sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber zahlen (Pauschal-) Beiträge mit folgender Aufteilung: 15 Prozent für Rentenversicherung, 13 Prozent für Krankenversicherung sowie den Beitrag zur Unfallversicherung und Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie eine Insolvenzgeldumlage.

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterfällt der vollen Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung).

Werden hingegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die Entgelte zusammenzurechnen. Wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, werden die geringfügigen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig (im Bereich von 450,01 Euro bis 850 Euro werden Beiträge gemäß den Regelungen zur Gleitzone erhoben).

Geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte im Privathaushalt liegt die Entgeltgrenze ebenfalls bei 450 Euro, der Arbeitgeber trägt jedoch einen geringeren Beitragsanteil als bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im gewerblichen Bereich: je 5 Prozent für Renten- und Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern, 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung sowie Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Der Arbeitnehmer zahlt Beiträge in Höhe von 13,9 Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er sich nicht von dieser Versicherungspflicht befreien lässt.

Wie nachstehend erklärt, sind die Kosten für eine Haushaltshilfe teilweise steuerlich abziehbar.

Nach § 35a EStG können die Aufwendungen für die Haushaltshilfe begrenzt, aber direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt:

Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8a SGB IV können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, im Jahr abgezogen werden.
Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, können insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, im Jahr abgezogen werden.
Für Handwerkerleistungen können 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro, im Jahr abgezogen werden.
Bei Einzelveranlagung steht die Steuervergünstigung dem Ehegatten zu, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten wird sie jeweils zur Hälfte angesetzt. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen dementsprechend die genannten Höchstbeträge auch nur einmal geltend machen. Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug nach § 35a EStG: Die Kosten dürfen weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, noch dürfen sie unter eine andere steuerliche Regelung (wie z.B. Kinderbetreuungskosten) fallen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine sog. kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein zeitlich begrenzt ist auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Pauschalbeiträge für den Arbeitgeber an, dieser hat jedoch die Umlagebeiträge für Mutterschutz, Krankheit und Insolvenz sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten. Die Lohnsteuer kann entweder über eine Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, oder nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Beschäftigungen mit Entgelten innerhalb der Gleitzone

Ein sog. Midijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt im Bereich von 450,01 Euro bis 850 Euro liegt (Beschäftigung in der Gleitzone). Diese Beschäftigungen sind sozialversicherungspflichtig. Für den Arbeitnehmer wird bei der Bemessung der Beiträge jedoch ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. (reduzierter Beitragsanteil). Dies bedeutet, dass die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung von rund 11 Prozent bei einem Monatsverdienst ab 450,01 Euro linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent bei 850 Euro ansteigen. Der Arbeitgeber zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil, d.h. er trägt die Hälfte des regulären Gesamtsozialversicherungsbeitrags (der Arbeitgeber zahlt die üblichen Sozialversicherungsbeiträge).

Weitere ausführliche Informationen und Antworten auf Fragen bietet die Minijob-Zentrale als zentrale Einzugstelle für die Mini-Jobs.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen