Rechtsbehelfsverfahren / Änderungs- bzw. Berichtigungsverfahren

Der Steuerpflichtige hat verschiedene Möglichkeiten, gegen ihn gerichtete Verwaltungsakte, beispielsweise einen Steuerbescheid, vorzugehen. Dies kann im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, aber auch durch Antrag auf Änderung oder Berichtigung geschehen.

Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten, wie beispielsweise Schreib- und Rechenfehlern, kann der Steuerpflichtige einen Berichtigungsantrag stellen. Ein Änderungsantrag kommt in Betracht, wenn beispielsweise nach Erlass des Steuerbescheides, aber noch vor dessen Bestandskraft, Belege nachgereicht werden sollen, die wichtig für den Werbungskostenabzug sind. Hierbei prüft das Finanzamt nur die vom Steuerpflichtigen angesprochenen Punkte. Bestandskraft tritt ein, wenn der Steuerbescheid nicht mehr durch einen Einspruch angefochten werden kann. Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides kann eine Änderung zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen nur noch unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, zum Beispiel wenn ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in einem bestimmten Punkt vorläufig ergangen ist. Von Amts wegen wird eine Änderung u. a. durchgeführt, wenn ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, der für die Steuerfestsetzung von Bedeutung ist (s. o.). Änderungsvorschriften sind nicht nur in der AO enthalten, sondern auch in den Einzelsteuergesetzen, z. B. in § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 35b Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) ist das Finanzamt zuständig, dass den angefochtenen Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) erlassen hat. Das Einspruchsverfahren ist als Fortsetzung des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens anzusehen und dient dem Rechtschutz des Steuerpflichtigen, der Selbstkontrolle der Verwaltung sowie der Entlastung der Finanzgerichte. Grundsätzlich wird aufgrund eines Einspruchs der Steuerfall zunächst von der Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nochmals überprüft. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden und wird er auch nicht zurückgenommen, übernimmt die Rechtsbehelfsstelle, sofern diese in dem zuständigen Finanzamt eingerichtet ist, die weitere Bearbeitung und Entscheidung. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Bleibt der Einspruch ganz oder teilweise ohne Erfolg, steht dem Steuerpflichtigen das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Klage zum Finanzgericht und anschließend Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof) offen. Der Rechtsbehelfsstelle obliegt auch auf Seiten der Verwaltung die Betreuung der gerichtlichen Verfahren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen