Verbrauchsteuern

Besondere Verbrauchsteuern sind indirekte, auf Abwälzung angelegte Steuern, die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben werden und somit die Einkommens- oder Vermögensverwendung belasten. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer knüpft der Steuerentstehungstatbestand an einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand an.

Allgemeines

Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die besonderen Verbrauchsteuern – einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer – zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern.

Die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Handel mit ihnen unterliegen der Steueraufsicht.

Die besonderen Verbrauchsteuern werden auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden. Das Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Auch die Freihäfen gehören zum Steuergebiet.

Zu den bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern gehören:

  • Alkopopsteuer
  • Biersteuer
  • Branntweinsteuer
  • Energiesteuer (vormals: Mineralölsteuer)
  • Kaffeesteuer
  • Kernbrennstoffsteuer
  • Schaumweinsteuer
  • Stromsteuer
  • Tabaksteuer
  • Zwischenerzeugnissteuer

Die Steuergegenstände (außer Tabakwaren und Alkopops) werden grundsätzlich nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur bestimmt.

Mit Ausnahme der Stromsteuer entsteht die Verbrauchsteuer regelmäßig mit:

  1. der Entnahme der Waren aus dem Steuerlager bzw. mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager,
  2. der Entnahme der Waren aus einer Beförderung unter Steueraussetzung,
  3. der Einfuhr der Waren aus einem Drittland oder Drittgebiet (z. B. den Kanarischen Inseln),
  4. der Beförderung der Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Steuergebiet.

Steuerschuldner sind je nach Fallgestaltung in der Regel:

  1. der Steuerlagerinhaber,
  2. der registrierte Empfänger,
  3. der Einführer,
  4. der Bezieher.

Grundsätzlich soll die Steuerlast den Verbraucher treffen; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Verwaltungsökonomie werden die Verbrauchsteuern jedoch beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Zum Wesensmerkmal der Verbrauchsteuern gehört, dass dem Steuerschuldner zumindest die Möglichkeit eingeräumt wird, die Steuern auf den Verbraucher abzuwälzen.

In Steuerlagern dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert hergestellt bzw. gelagert werden. Die Einrichtung und der Betrieb eines Steuerlagers steht unter Erlaubnisvorbehalt.

U. a. zwischen Steuerlagern dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb des Steuergebiets unter Steueraussetzung (d. h. unversteuert) befördert werden. Bei den harmonisierten Verbrauchsteuern gilt dies auch für Beförderungen in und aus anderen Mitgliedstaaten. Unternehmer, die über keine Steuerlager verfügen, können unter bestimmten Voraussetzungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zum Empfang von unversteuerten Waren zugelassen werden (registrierte Empfänger). Bei ihnen entsteht die Steuer mit dem Empfang der Waren.

Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung haben grundsätzlich unter Verwendung des EDV-gestützten beförderungs- und Kontrollsystems für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) zu erfolgen. Neben einigen Ausnahmen von dieser Regel, gibt es bis zu einer flächendeckenden Einführung des Systems Übergangsvorschriften, die – wie bisher – papiergestützte Beförderungen zulassen.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann für bereits im Steuergebiet versteuerte Waren die Verbrauchsteuer erstattet werden, wenn die Waren in andere Mitgliedstaaten befördert werden.

In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen vorgesehen. Sie können als Steuerermäßigungen oder als Steuerbefreiung ausgestaltet sein. So sind Bier und Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z.B. Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Energieerzeugnisse sind grundsätzlich von der Steuer befreit, wenn sie nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet werden (z.B. Verwendung als Schmierstoff).

Nach der Ertragskompetenz unterscheidet man vier Gruppen von Verbrauchsteuern:

  1. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht (Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 Grundgesetz). Zu dieser Gruppe gehören die Alkopopsteuer, Branntweinsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaum­weinsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer und Zwischenerzeugnissteuer.
  2. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Bundesländern zusteht (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 5 Grundgesetz). Einzige Steuer dieser Gruppe ist die Biersteuer.
  3. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht (Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz). Zu dieser Gruppe gehört die Einfuhrumsatzsteuer.
  4. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusteht (Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz) Örtliche Steuern.

Die Erhebungs- und Verwaltungskompetenz der nicht örtlichen Verbrauchsteuern steht dem Bund zu und wird durch die Zollverwaltung wahrgenommen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen