Einkommensteuertarif

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens, § 32 a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht.

Allgemeines

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens, § 32 a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt im Veranlagungszeitraum 2013 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 Euro/16.260 Euro (Ledige/Verheiratete) steuerfrei.

Ab dem 1. Januar 2014 beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro16.708 Euro (Ledige/Verheiratete). Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent bei einem zu versteuerndem Einkommen von 8.131 Euro/16.262 Euro (Ledige/Verheiratete) für 2013 und ab 2014 von 8.355 Euro/16.710 Euro (Ledige/ Verheiratete). Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen von 52.882 Euro/105.764 Euro (Ledige/Verheiratete) liegt seit 2013 bei 42 Prozent. Der Höchstsatz für zu versteuernde Einkommen beträgt 45 Prozent und greift seit 2013 ab 250.731 Euro/501.462 Euro (Ledige/Verheiratete).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen