Lohnsteuer

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist oder dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.

Begriffsbestimmung

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem in der Regel monatlichen Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist oder dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.

Allgemeines

Die Lohnsteuer ist nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält zusätzliche Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. Um für jeden Arbeitnehmer die Lohnsteuer in zutreffender Höhe einbehalten zu können, braucht der Arbeitgeber einige Informationen über seine Arbeitnehmer, z.B. die Steuerklasse, ggf. zu berücksichtigende Freibeträge und die evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für die Kirchensteuer zu erheben ist. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber seit 2013 von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt. Sie ersetzen als sog. elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale die letztmals für 2010 ausgestellte Lohnsteuerkarte. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich vor Aufnahme einer Beschäftigung beim Finanzamt anmeldet oder einen Antrag zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale stellt.

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden von der Finanzverwaltung auf Grundlage der bei den Meldebehörden gespeicherten Daten gebildet. Sollen abweichende oder weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, z.B. Werbungskosten als zu berücksichtigender Freibetrag, ist beim Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen.

Der Arbeitgeber darf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nur dann bei der Finanzverwaltung abrufen, wenn ihn der Arbeitnehmer die Berechtigung dazu erteilt. Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber zu Beginn einer neuen Beschäftigung einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das erste oder um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden und die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor 2013 bestanden, lagen dem Arbeitgeber die für den Abruf erforderlichen Informationen in der Regel bereits vor.

Besonderheiten bei im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer

Für im Inland nicht meldepflichtige Personen, wie z. B. beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, kann die Finanzverwaltung derzeit dem Arbeitgeber noch keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung stellen. In diesen Fällen stellt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Dieser Antrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu stellen. Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn er den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellt. Der Arbeitgeber hat die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres hat er dem Arbeitnehmer die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszuhändigen.

Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen. Dazu hat der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen (regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in der die Summen der einbehaltenen bzw. abzuführenden Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu erklären ist. Weitere Angaben, z.B. über die beschäftigten Arbeitnehmer, sind nicht erforderlich.

Im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht wenn der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführt oder der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgibt. In bestimmten Fällen ist auch für Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer zwingend vorgeschrieben, vgl. hierzu die Darstellungen unter „Einkommensteuer“ und „Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist“. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden etwa zu viel einbehaltene Steuern erstattet, aber auch etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.

Schuldner der Lohnsteuer ist grds. der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.

Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Lohnsteuer ist auch bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Einkommensteuerpflicht). Das Gleiche gilt, wenn die im Ausland lebenden Arbeitnehmer Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten. Die Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers ist unbeachtlich.

Der Lohnsteuerabzug wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom Arbeitslohn vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z.B. vom Arbeitgeber kostenlos gestellte Verpflegung und Unterkunft) und andere geldwerte Vorteile (z.B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich. Dem Lohnsteuerabzug unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.

Die Lohnsteuer wird nach dem Arbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Wegen der Höhe der Einkommensteuer wird auf die Tarifdarstellung hingewiesen.

Um dem Arbeitgeber die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitnehmer nach ihren persönlichen Verhältnissen in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob der Einkommensteuer-Grundtarif (Steuerklassen I, II, IV) oder das Splitting-Verfahren (Steuerklasse III, V, VI) anzuwenden ist. Zudem werden bei der Steuerberechnung bestimmte Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt. Es handelt sich dabei um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro und bei Versorgungsbezügen um den Versorgungsfreibetrag, den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 Euro sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Steuerklassen I bis V), den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (Steuerklassen I bis V), die Vorsorgepauschale für die vom Arbeitnehmer zu tragenden Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Steuerklassen I bis VI) und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro (Steuerklasse II).

Dabei sind einzuordnen in die

  • Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen
  • Steuerklasse II: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht grundsätzlich einem allein stehenden Arbeitnehmer zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG hat oder für das er Kindergeld erhält. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
  • Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer, Lebenspartner sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner folgende Kalenderjahr
  • Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen
  • Steuerklasse V: einer der Ehegatten/Lebenspartner (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird
  • Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhaltenDie Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht. Jeweils 42,5 Prozent der Lohnsteuer steht dem Bund und den Ländern zu. 15 Prozent der Lohnsteuer steht den Gemeinden zu.

Ehegatten/ Lebenspartner können anstelle der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten/Lebenspartner die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug und außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens berücksichtigt werden.

Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist

Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn:

  • die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt,
  • wenn für den Steuerpflichtigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag ermittelt worden ist und bestimmt Arbeitslohngrenzen überschritten werden,
  • der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
  • von Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
  • die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
  • einer der Ehegatten die Einzelveranlagung beantragt,
  • beim Lohnsteuerabzug die Progressionsmilderung des § 34 EStG (sog. Fünftellungsregelung, z.B. für eine Entlassungsentschädigung) berücksichtigt worden ist.

Geschichtliche Entwicklung

Die Anfänge der Besteuerung des Arbeitslohnes sind in den alten Kopfsteuern zu suchen, mit denen in Deutschland vom ausgehenden Mittelalter an hauptsächlich die vermögenslosen Personen erfasst werden sollten, die nur ihre Arbeitskraft besaßen. Ähnlich wurden die kirchlichen Personalzehnten nach dem bemessen, was durch menschlichen Fleiß erworben war. In Württemberg z.B. verlief die Entwicklung so, dass nach der Schatzungsordnung von 1470 zunächst fixe Kopfbeträge erhoben, 1694 die Lohnbezieher nach Rangklassen unterschiedlich eingestuft, dann 1708 in Ansätzen und 1764 von allen „Besoldungs-Participanten“ die Steuer bereits in Abzugsverfahren erhoben wurde.

Die in Ostpreußen von 1808 bis 1811 eingeführte erste deutsche Einkommensteuer sah für Besoldungen ebenfalls den Steuerabzug an der Quelle vor. Die weitere Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgte in Preußen im Rahmen der Klassensteuer von 1820, in Bayern durch die Familiensteuer von 1814 und die Arbeitsertragsteuer von 1856, in Württemberg durch die Dienst- und Berufseinkommensteuer von 1852 und ging um die Jahrhundertwende in die modernen Einkommensteuern (zunächst ohne das Abzugsverfahren) ein. Durch das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 wurde erstmals reichseinheitlich und für sämtliche Bezüge aus Arbeit der Steuerabzug durch den Arbeitgeber eingeführt; bis 1924 hatte der Arbeitgeber Steuer-Quittungsmarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten.

Die Reform der Einkommensteuer von 1925 brachte die besondere Art der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ und mit dem Wegfall des Markenklebens die heutige Form des Lohnsteuerkarten und Abzugsverfahrens. Die diesbezügliche Rechtsmaterie wurde 1934 in einer „Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“ zusammengefasst und 1937 durch die „Lohnsteuer-Richtlinien“ der Finanzverwaltung als Auslegungsmaterial ergänzt. Eine wichtige Neuerung war die Einführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Jahre 1948. Mit Wirkung ab 1975 sind die wesentlichsten Verfahrensvorschriften aus der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unmittelbar in das Einkommensteuergesetz übernommen worden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen