Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
Quelle: Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten; Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen