Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten; Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015 Veröffentlicht am 8. März 2016 von Steuerberater Kempf, Köln Quelle: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten; Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015 Das könnte Sie auch interessieren:Auslegungsfragen zu § 20 Absatz 1 Nummer 10…Leistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen;…IX R 3/15, Urteil vom 10.11.2015