Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit generell nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat oder ob Umsätze außerhalb dieser Verträge steuerpflichtig sind, da es sich in diesen Fällen nicht um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit mit beruflichem Befähigungsnachweis handelt (Az. XI R 3/15).
Quelle: BFH zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen